Wie kann ich in Österreich meine Brille von der Steuer absetzen
Die für einen Sehbehelf anfallenden Kosten können bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Grundsätzlich kann ein verordneter Sehbehelf, also eine Brille, Kontaktlinsen oder auch vergrößernde Sehhilfen, als „außergewöhnliche Belastung durch Krankheitsfall“ in der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Der durch den Sehbehelf entstandene Kostenaufwand muss hierbei jedoch über einem gewissen Selbstbehalt-Schwellenwert liegen, der vom Jahreseinkommen abhängt.
Zusätzlich muss von den anfallenden Kosten zuvor noch der von einer Krankenversicherung getragene Anteil abgezogen werden. Vor einer Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung ist es also notwendig, den Sehbehelf bei Ihrer Krankenkasse einzureichen.
Weiteführende Informationen diesbezüglich erhalten Sie zum Beispiel direkt bei der Arbeiterkammer: Krankheitskosten.
Betriebsausgaben
Selbstständige können ihre Brille im Regelfall als Betriebsausgabe geltend machen, sofern es eine entsprechende betriebliche Veranlassung gibt. Beispiele hierfür können etwa Bildschirmbrillen, aber auch Schutzbrillen sein.
Bildschirmarbeitsbrille
Bei einer Bildschirmarbeitsbrille handelt es sich um spezielle und ausschließlich für den erweiterten Nahbereich zu verwendende Brillen.
Bildschirmarbeitsbrillen werden, sofern vom Augenarzt oder der Augenärztin verordnet und für einen Bildschirmarbeitsplatz benötigt, in Österreich zumindest teilweise vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bezahlt. Selbstständige haben wie erwähnt die Möglichkeit, eine Bildschirmbrille als Betriebsausgabe anzuführen.
Kontaktlinsen von der Steuer absetzen
Kontaktlinsen werden wie auch Brillen als Sehbehelfe gewertet und können somit analog zu Brillen ebenso als „außergewöhnliche Belastung im Krankheitsfall“ von der Steuer abgesetzt werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie für Brillen. Es muss also eine ärztliche Verordnung vorliegen, und der für Sie entstehende Selbstbehalt kann geltend gemacht werden.
Der absetzbare Betrag ist vom individuellen Jahreseinkommen abhängig. Er muss eine bestimmte Schwelle überschreiten, die als prozentualer Anteil des Einkommens berechnet wird. Sowohl dieser Anteil als auch der daraus resultierende Grenzwert variieren je nach Höhe des Jahreseinkommens.